Hausordnung - LK43 lodging GmbH

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Hausordnung

Allgemeine Informationen
zu deren Einhaltung sich die Bewohner verpflichten

1. Die Bestimmungen dieser Hausordnung gelten für alle Bewohner des Hauses, einschließlich der mit diesen zusammenwohnenden Familienangehörigen, weiters für die sonst von ihnen in die gekauf-ten/gemieteten Räume aufgenommenen Personen sowie für Besucher und Personal.

2. Alle behördlichen Vorschriften (insbesondere solche der Orts-, Bau- oder Feuerpolizei, der Sani-tätsbehörde usw.) sind von den Bewohnern auch dann einzuhalten, wenn hierüber im Kauf-/Mietvertrag und der Hausordnung keine Regelung getroffen werden. Allgemeine Räume dür-fen nicht mit offenem Licht betreten werden.

3. Jedes die übrigen Bewohner des Hauses störende oder diesen nicht zumutbare Verhalten ist zu unterlassen; insbesondere ist das Lärmen, Singen und Musizieren außerhalb der gekauf-ten/gemieteten Räumlichkeiten grundsätzlich untersagt. Auch innerhalb der gekauften/gemieteten Räumlichkeiten ist die Lautstärke so zu wählen, daß andere Hausbewohner nicht gestört werden. Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr früh ist unbedingt Ruhe zu halten.

4. Das Entstauben von Teppichen, Besen udgl. über Balkone, Loggien, Fenster, ist zu unterlassen.
Zu unterlassen sind weiters Gefährdungen oder Belästigungen von Mitbewohnern, Passanten etc. durch Staubentwicklung, Ausschütten, Ausgießen oder sonstiges Verbreiten von Flüssigkeiten,
übelriechenden oder gesundheitsschädlichen Substanzen usw.

5. Zum Schutze gegen Unbefugte ist die Eingangstür während der Nachtstunden - von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr früh - verschlossen zu halten.

6. Die allgemeinen Teile des Hauses einschließlich der maschinellen Einrichtungen sind schonend und pfleglich zu behandeln und stehen allen Bewohnern gleichermaßen zur Verfügung. Beschädigungen und Verunreinigungen des Hauses, der Hofflächen und des Gehsteiges sind zu unterlassen.
Für die Beseitigung von Schäden oder Verunreinigungen anläßlich von Reparatur- und sonstigen Arbeiten, Lieferungen etc. haben die Bewohner aufzukommen. Gleichfalls haften die Bewohner für jegliche durch Besucher oder Gäste entstandenen Beschädigungen und haben Vorsorge zu treffen, daß keine Beeinträchtigungen für die anderen Bewohner entstehen.
Die Vergeudung von Licht und Wasser in gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteilen sowie die un-befugte Benützung von Hauseinrichtungen durch nicht zum Haushalt der Bewohner gehörende Personen ist zu vermeiden bzw. zu verhüten.

7. Abfälle sind ausschließlich in den dafür bestimmten Müllgefäßen und in der Weise, daß Geruchsbe-lästigungen vermieden werden, zu deponieren und ausreichende Maßnahmen gegen das Aufkom-men von Ungeziefer zu treffen; Sperrmüll, Gerümpel, etc. dürfen weder in den Müllgefäßen noch sonst im Haus oder auf dem Grundstück abgelagert werden. Im Übrigen ist die Lagerung leicht entzündbarer oder gesundheitsgefährdender Stoffe wie Treib- oder Explosivstoffe u.ä. inner- und außerhalb der gekauften/angemieteten Räumlichkeiten ausnahmslos untersagt.
Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art außerhalb des Kauf-/Mietobjektes ist aus feuerpoli-zeilichen Gründen verboten. Fahrräder und Kinderwägen sind in den dafür bestimmten Räumlich-keiten abzustellen.

8. Boote, Wohnwagen und Anhänger dürfen auf allgemeinen Flächen nicht abgestellt werden. Das Waschen von Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet. Das Laufenlassen von Motoren (außer zum sofor-tigen Wegfahren) sowie das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern ohne sachlich ge-rechtfertigten Grund auf obengenannte Flächen ist untersagt. Die Zufahrt zum Wohnhaus und zu den Müllplätzen muß freigehalten werden.

9. Zur Vermeidung witterungsbedingter Schäden ist dafür Sorge zu tragen, daß Türen und Fenster sowohl innerhalb der gekauften/angemieteten Räumlichkeiten, als auch in den übrigen Teilen des Hauses bei Wind, Regen, Schnee oder Frost ordnungsgemäß geschlossen bleiben.
Die Kauf-/Mieträume sind ordnungsgemäß zu lüften und zu heizen; die Wasserleitungen sind bei Unterbrechungen der Wasserversorgung oder längerer Abwesenheit der Benützer abzusperren. Balkone und ähnliche zum Bestandsobjekt gehörende Flächen sind von Schnee und sonstigen au-ßergewöhnlichen Belastungen freizuhalten.

10. Soweit eine Waschküche und weitere Einrichtungen vorhanden sind, sind diese nach der Benüt-zung in ordnungsgemäßem, gereinigten Zustand zu übergeben. Die entsprechenden Benützungs-regelungen sind einzuhalten.
Das Wäschetrocknen an den Fenstern oder auf dem Gang ist untersagt.

11. Im Haus gibt es keinen Hausbesorger. Meldungen bzw. Beschwerden sind direkt an die Hausver-waltung zu richten.

12. Benützungshinweise: Die Benützungshinweise für Anlagen, Bauteile und Einrichtungen des Hauses und der Wohnungen, die den Bewohnern zusammen mit dem Kauf-/Mietvertrag und der Hausord-nung übergeben wurden, sind im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der angeführten Anlagen und Einrichtungen sowie zur Verhütung von Beschädigungen zu beachten.

13. Alle aufgetretenen Schäden sowie Leitungswasserschäden innerhalb und außerhalb des Kauf-/Mietobjektes sind unverzüglich der Hausverwaltung zu melden, die eine sofortige Reparatur bzw. die Versicherungsmeldung veranlasst. Ansonsten ist der jeweilige Notdienst zu beauftragen und der Hausverwaltung hievon in Kenntnis zu setzen.
Der Mieter hat gemäß § 8 MRG die Wohnung auf seine Kosten so zu warten und instand zu halten, dass den anderen Mietern sowie dem Vermieter kein Nachteil erwächst (zB Heizpflicht, regelmäßi-ge Wartung der Armaturen). Er hat ferner das Betreten und die Benützung der Wohnung zu ge-statten, soweit dies zur Erhaltung der gemeinsamen Teile der Liegenschaft notwendig ist.


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